Nach langem Ringen und einer Vielzahl von Änderungsanträgen wurde am 29.12.2022 das staatliche Haushaltsgesetz für 2023 verabschiedet und veröffentlicht.
Dieses enthält auch eine Reihe von steuerlichen Neuerungen, die wir Ihnen in mehreren Blogbeiträgen kurz und prägnant erläutern wollen.
STEUERABSETZBETRAG FÜR DEN ERWERB VON IMMOBILIEN MIT MEHRWERTSTEUER (ABSATZ 76)
Beim Ankauf einer energieeffizienten Wohnimmobilie (Energieklasse A oder B) durch eine Privatperson kann die gezahlte Mehrwertsteuer in Höhe von 50% in 10 gleichen Raten von der Irpef abgezogen werden, sofern die Immobilie von einem Bauträger erworben wird. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Erstwohnung oder um eine als Kapitalanlage erworbene Wohnung handelt.
Dies stellt einen erheblichen Steuervorteil dar, vor allem wenn man bedenkt, dass die Mehrwertsteuer auf den Kaufpreis (und nicht auf den aufgewerteten Katasterertrag) berechnet wird, und - außer beim Kauf einer Erstwohnung - 10% beträgt. Dieser Steuerabzug gilt für Erwerbe bis zum 31.12.2023.
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